Straftaten gegen die Letzte Generation (Bitte unterlassen!)
Der letzten Generation wird so einiges an Straftaten vorgeworfen.
- Nötigung
- Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
- Freiheitsberaubung
Und die Gegner der letzten Generation behaupten, sie seien berechtigt zur Selbstjustiz, wenn Hindernisse selbstständig und mit der niedrigsten Form der Gewalt zu entfernen sind.
Praktisch die Berechtigung, die „Hand von der Straße zu rupfen“ und die Transparente zu entfernen. Außerdem dürften die Klimademonstranten festgehalten werden, von Zivilisten.
Got a License to Kill
Wir schalten Gladys Knight mal kurz ab. Die Gegner der letzten Generation sind der Meinung, dass so einiges, gegen die Klimademonstranten, in Ordnung ginge.
Beispielsweise diese glatte Morddrohung gegen Klimademonstranten. Strafbar nach § 241 StGB.
Der Straftatbestand der Nötigung
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 240 Nötigung
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
- seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.
Willkommen in der illustren Spielshow „Such die Gewalt“
Hier ist nun eindeutig Gewalt zu sehen. Ein Schmerzgriff an einem Menschen, der sich körperlich nicht verteidigen kann. Aber was ist das? Die Gewalt geht nicht von der Letzten Generation aus, sondern wird an der Letzten Generation verübt. Damit begeht die Letzte Generation auch hier keine Gewalt nach § 240 StGB.
Noch eine Chance na gut.
Ja, hier ist eindeutig Gewalt zu sehen. Auf dem Todesstern geht groß und breit „Letzte Generation“ geschrieben. Die armen Autofahrer auf Alderaan müssen nun warten, bis der Planet wieder aufgebaut wurde. Das kann dauern. Total unentschuldbar. Tut uns wirklich leid. Nötigung nach § 240 StGB klar erfüllt.
§ 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr
(1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er
- Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt,
- Hindernisse bereitet oder
- einen ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriff vornimmt,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Handelt der Täter unter den Voraussetzungen des § 315 Abs. 3, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
(4) Wer in den Fällen des Absatzes 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(5) Wer in den Fällen des Absatzes 1 fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Gegner der letzten Generation berufen sich hier auf „Hindernisse bereitet“. Es missverständlich ausgedrückt. Im Gesetzestext geht es darum, dass Hindernisse bereitet werden, durch die Menschen verunfallen können. Da die Mitglieder der Letzten Generation selbst die sind, die die Hindernisse darstellen, sorgt die Bewegung auch dafür, dass die Demonstranten nicht versehentlich angefahren werden.
Hindernisse, die zu Verkehrsbehinderungen führen, werden, von zwei Seiten, vom Grundgesetz vorgesehen. Einmal durch die Staatsgewalt, zu der, in Notfällen, auch die Feuerwehr, THW und das Rote Kreuz mit eingebunden werden. Zweitens durch die Grundrechte. Beispielsweise durch
Art. 8 GG. Der lautet, seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 24. Mai 1949, wie folgt:[1]
(1) Alle Deutschen haben das Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich und ohne Waffen zu versammeln.
(2) Für Versammlungen unter freiem Himmel kann dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden.
Die Protestaktionen der Letzten Generation werden zeitlich beschränkt. Die Protestteilnehmer dürfen auf dem Gelände nicht „wohnen“. Der Protest muss, nach einigen Stunden, wieder enden und die Fahrbahn muss dann wieder befahrbar sein.
Liebe Autofahrer, Ihr bezieht euch auf ein Gesetz, welches das Adjektiv „gefährlich“ beinhaltet. Und Nein! Es ist für absolut niemanden gefährlich, wenn ihr, mit eurem Auto, kein Brumm Brumm machen könnt. Es ist nicht einmal gefährlich, wenn Ihr nicht pünktlich beim Friseur oder beim Steuerberater seid.
Kommen wir zu „Autofahrer sind Geiseln“
§ 239b
Geiselnahme
(1) Wer einen Menschen entführt oder sich eines Menschen bemächtigt, um ihn oder einen Dritten durch die Drohung mit dem Tod oder einer schweren Körperverletzung (§ 226) des Opfers oder mit dessen Freiheitsentziehung von über einer Woche Dauer zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, oder wer die von ihm durch eine solche Handlung geschaffene Lage eines Menschen zu einer solchen Nötigung ausnutzt, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft.
Die armen Autofahrer sollen „Geiseln“ sein.
Spoiler: Es sind keine Geiseln.
Die Autofahrer bringen sich selbst zum Klimaprotest. Die Klimaschützer bemächtigen sich nicht der Autofahrer (Kein Autofahrer wurde bisher, von den Klimaschützern, durch Drohung einer Körperverletzung, zu einem Freiheitsentzug genötigt). Da solch eine Handlung nicht, während eines Protests, geschaffen wurde, hat sie auch niemand ausgenutzt.
Die Sachlage müsste da jetzt klar sein.
Freiheitsberaubung? Echt jetzt? Na gut!
§ 239 Freiheitsberaubung
(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
- das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
- durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.
(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
In einem Stau ist kein Mensch „eingesperrt“. Das Gesetz meint mit „Freiheit“, die direkte körperliche „Freiheit“, nicht das, was Twitter-Bullshitkommentare, uns so alles als „Freiheit“ verkaufen wollen (Die Freiheit, mit dem Auto so schnell zu fahren, dass man gegen Brückenpfeiler „fliegt“, ist damit nicht gemeint).
Wer, aus einem Stau heraus, das Fahrzeug verlassen will und nach Hause laufen will, kann es jederzeit tun. Dann sollte man allerdings der oder die Beifahrer sein. Ein herrenlos zurückgelassenes Fahrzeug stellt wiederum einen Straftatbestand nach § 326 StGB „Unerlaubter Umgang mit Abfällen“ dar.
Die „Letzte Generation“ beklauen.
Was geschieht, wenn ich der letzte Generation die Transparente wegnehme, oder andere Sachen wie Rucksäcke, Geldbörsen oder ähnliches?
§ 242 Diebstahl
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Wenn ich einem Mitglied der Protestaktion Transparente oder ähnliches wegnehme, begehe ich schon mal den Diebstahl. Wenn ich es an den Bürgersteig werfe, während der Teilnehmer der Protestaktion noch festgeklebt ist, eigne ich die Sache anderen rechtswidrig zu.
Bei Diebstahl gibt es keine „niedrigste Form der Gewalt“, die als straffrei gewertet werden kann.
§ 223 Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Bitte nicht, als Zivilist, versuchen, „die Hand von der Straße zu rupfen“.
Nicht die Mitglieder der letzten Generation als Geiseln nehmen
Festnahmen obliegen der Staatsgewalt der Exekutive. Die Gegner der letzten Generation berufen sich auf den § 127 Abs. 1 StPO.
§ 127 Vorläufige Festnahme
(1) Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.
(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
(3) Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.
(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.
Es gibt keine „frische Tat“.
Problem: Die Gegner der letzten Generation erfanden den Tatbestand der „Nötigung“, um Menschen der letzten Generation, mit Androhung von Gewalt, festhalten zu wollen. Außerdem gab es Versuche, Personalausweise aus Rucksäcken zu entwenden, die von den Demonstranten abgenommen wurden. Die „Letzte Generation“ kooperiert in Ernstfällen mit der Polizei. Die Polizei ist inzwischen, bei Protesten, selbst vor Ort.
Es gibt Strafanzeigen gegen Verkehrsteilnehmer, beispielsweise auch, wenn Straftaten, wie Diebstahl, begangen werden, die von Passanten angefeuert werden. Die Passanten verstoßen da selbst gegen gegen § 140 Billigung und Belohnung von Straftaten.
Der Straftatbestand gilt auch im Netz. Deswegen löschen wir Kommentare.