Ein Skandalurteil
Eine Verurteilung von zwei Unfallopfern wegen ‚uneidlicher Falschaussage‘ mit Zeugenaussagen, die kaum eindeutig sind und einem Unfallrekonstruktionsgutachten, welches selbst eine Lüge als Faktum aufnahm.
Zuerst der größte Fehler
Das zweite Unfallopfer saß auf dem Rücksitz, als ein Unfall auf einer nicht, von dort aus, einsehbaren Fahrbahnhälfte geschah. Ein Unfallrekonstruktionsgutachten positionierte den Unfall auf der linken Fahrbahnhälfte. Mit dem Unfall wurde der aufgefahrene Opel Corsa auf die rechte Fahrbahnseite geschleudert. Das zweite Unfallopfer deutete die Fahrbahn rechts, da das zweite Unfallopfer diese Fahrbahn zuerst nach dem Unfall sah. Die Behauptung des Unfallopfers konnte in der Strafverhandlung auch belegt werden.
Das zweite Unfallopfer widersprach somit dem Unfallrekonstruktionsgutachten. Der Richter wies in der Verhandlung daraufhin, dass die Zeugin, wenn sie sich nicht sicher war, auch gar nichts hätte sagen brauchen. Der Richter suggerierte somit, dass die „uneidliche Falschaussage“ des zweiten Unfallopfers versehentlich zustande kam. Verurteilt wurde sie deswegen trotzdem.
Jedoch ist die Tat nur strafbar, wenn sie vorsätzlich begangen wird.
Das erste Unfallopfer
Er war der Fahrer des Opel Corsa’s. Er hatte etwa 4 Sekunden von dem Zeitraum, wo den auffahrenden BMW hätte erkennen können, bis zu dem Zeitraum, wo der BMW nicht mehr bremsen konnte. 4 Sekunden, die fehlen. 4 Sekunden, die sich in Aussagen in unterschiedlichen Zeitpunkten immer wieder verändern.
Exkurs: Torsten Michalski ist Psychologe und Opferbetreuer in der Feuerwehr. Er war schon an vielen Autounfällen beteiligt. Er erzählt gerne die Geschichte einer Frau, die aus einem brennenden Fahrzeug gezogen wurde. Sie schrie, dass ihr Baby noch im Wagen sei und verbrennen würde. Tatsächlich ist ihr Kind damals überhaupt nicht mitgefahren, sondern lange vor dem Unfall, bereits beim Ehemann der Frau abgegeben worden. Die Angst hat ihr nicht nur Erinnerungen genommen, sondern Fake-Erinnerungen gegeben.
Das erste Unfallopfer musste zwischen rechter und linker Fahrbahn als Aufprallort wählen. Auch ihm fehlten Erinnerungen. Auch beim ihm entstanden mit der Zeit neue Erinnerungen. Seine Aussage gleicht Schrödingers Katze. Der Aufprallort ist bis heute nicht nachvollzogen. Das Urteil nahm das Unfallrekonstruktionsgutachten als Beweis der Schuld der uneidlichen Falschaussage. Auch wenn diese korrekt wäre, was weit von der Realität entfernt ist, wäre der Vorsatz noch eine andere Geschichte. Der Richter jedoch dachte sich für das erste Unfallopfer einfach Gier nach Geld als Vorsatz aus. Bewiesen wurde dieser Vorwurf nie.
Zeugen
Drei Zeugen spielten im Strafprozess noch eine Rolle. Ein Beifahrer, der Auffahrer und die Fahrerin des Fahrzeugs dahinter.
Der Beifahrer wurde gar nicht nach eigenen Erinnerungen gefragt. Im Zivilprozess wurde der Zeuge nach den Aussagen eines Polizeibeamten gefragt, der etwa 15 Minuten nach dem Unfall eintraf. Der Polizist sagte Daten aus, die das erste Unfallopfer am Unfallort von sich gegeben hat. Sprich, die Schockaussagen des Unfallopfers. Zum Polizisten, zum Zivilrichter, zum Beifahrer.
Die Fahrerin des Fahrzeugs dahinter hatte offiziell keine Aussage gemacht über irgendetwas, was sie gesehen hatte. Der Unfall geschah zu weit von ihr entfernt und wurde vom auffahrenden BMW und einem Mercedes verdeckt. Sie sagte über diesen beiden Fahrzeuge, dass diese ein Rennen gefahren hätte.
Der Auffahrer will angeblich seinen Rennpartner nicht gekannt haben, obwohl sich der nach dem Unfall noch lange beim Auffahrer aufhielt. Er will zudem nur 160 gefahren sein, auf 30 Meter, die er vom aufgefahrenen Fahrzeug entfernt war. Er sagte, er hätte noch gebremst. Er drückte im Bremsvorgang, das 120 fahrende Fahrzeug so ein, dass die Heckscheibe völlig zerborstete.
Alle drei Aussagen deckten sich, mit der Frage der Fahrspur des Aufprallortes, nicht mit dem Gutachten, sondern unterschieden sich davon.
Der Angeklagte schrieb noch einen Brief
Der Angeklagte schrieb drei Tage nach dem Unfall einen Brief an die Polizei. Eine Aussage an die Polizei kann widerrufen werden und darf gar falsch sein, vor allem, wenn man beschuldigt wird. Das erste Unfallopfer schrieb, dass er vorhatte, einen Überholvorgang auszuführen. Das Unfallopfer konnte sich nicht im Zivilprozess daran erinnern, dass es am Ende zum Überholvorgang kam.
Die komplette Erinnerung daran verblasste in den 14 Monaten zwischen dieser Aussage und der Aussage vor dem Zivilrichter. Psychologisch und neurologisch nicht unüblich. Mitunter ist solche ein Phänomen belegt bei Soldaten Opfer von Attentaten oder Straftaten. Ob die Aussage, drei Tage nach dem Unfall überhaupt stimmte, ist auch noch eine andere Frage. Stellt sich hier aber auch der fehlende Vorsatz für die „uneidliche Falschaussage“ wieder in den Vordergrund.
Was geschieht Neurologisch?
Während eines Unfalltraumas reagiert in vielen Fällen ausschließlich die Amygdala. Die kleine Mandelkern in unserem Gehirn steuert Angst, Wut oder Stillstand. Das der präfrontale Kortex sich erst nach einigen Sekunden wieder einstellt, holt sich dieser die Informationen über den Unfall aus der Amygdala. Oftmals akzeptiert das Gehirn diese Informationen nicht sofort und holt sich praktisch eine überarbeitete Fassung aus der Amygdala. Auch Tage oder Wochen später noch. Tage oder Wochen später reagiert das Gehirn auf Erinnerungen an das Geschehene immer noch mit Angstzuständen. Die Amygdala sendet Informationen an den präfrontalen Kortex und anderen Hirnregionen, welcher seinerseits dann aufgrund dieser Informationen dann Erinnerungen löscht oder hinzufügt. Oftmals werden Erinnerungen doppelt hinzugefügt, was dazu führen kann, dass zwei Versionen des Verlaufs im Gehirn aufgebaut werden.
Das erste Unfallopfer war nur so dumm, der Polizei die Erinnerungen mitzuteilen.
Die Verurteilung
Die Verurteilung wegen uneidlicher Falschaussage kriminalisiert nun, dass sich das erste Unfallopfer mit dem Unfall auseinandergesetzt hat. Zusammen mit Schockaussagen am Unfallort, einem fehlerhaften Rekonstruktionsgutachten und einem Auffahrer, der auf keinem Fall die Schuld am Unfall gehabt haben will.
Die Unschuld, oder der fehlende Vorsatz, hätte aber erkennbar sein müssen. Am zweiten Unfallopfer hat der Strafrichter den fehlenden Vorsatz erkannt und die Verurteilung trotzdem ausgesprochen.